Drohnenflüge in Naturschutzgebieten: Was Sie wissen müssen

Drohnen und unberührte Natur, ein faszinierender Gegensatz. Während die Technik uns ermöglicht, einzigartige Perspektiven einzufangen, können sensible Ökosysteme darunter leiden. Tiere, insbesondere Vögel, reagieren oft sehr empfindlich auf Drohnen, da sie diese als Fressfeinde wahrnehmen. Das kann zu Stress, Fluchtverhalten und Störungen in der Tierwelt führen. Bevor Sie abheben, nehmen wir Sie mit auf einen Flug durch die wichtigsten Regeln, kuriosesten Mythen und spannendsten Fakten, die Sie kennen sollten, um mit Ihrer Drohne im Einklang mit der Natur zu bleiben.

Schild verbietet das fliegen einer Drohne in freier Natur

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Wir geben lediglich die Informationen weiter, die uns bekannt sind. Bei Unsicherheiten ist es notwendig, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Behörde zu kontaktieren.

Gesetzliche Regelungen für Drohnenflüge in Naturschutzgebieten

Seit 2017 ist das Fliegen von Drohnen in Naturschutzgebieten, Nationalparks und Natura 2000-Gebieten in Deutschland grundsätzlich verboten. Dies regelt § 21h Abs. 3 Nr. 6 der Luftverkehrsordnung (LuftVO). Diese Bestimmungen gelten aus gutem Grund, Drohnen können die natürliche Umgebung und den Lebensraum der dort lebenden Tiere erheblich beeinträchtigen.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen, unter denen das Fliegen von Drohnen erlaubt werden kann. Diese Ausnahmen setzen in der Regel eine Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde voraus. Dazu gehört beispielsweise, wenn der Drohnenflug nicht zu Freizeitzwecken, sondern etwa für wissenschaftliche oder behördliche Zwecke erfolgt. Auch eine Mindestflughöhe von 100 Metern kann eine Bedingung sein. Besonders wichtig ist zudem, dass der Drohnenpilot den Schutzzweck des Gebiets kennt und respektiert. In jedem Fall sollten sich Drohnenpiloten rechtzeitig über die jeweiligen Vorschriften des Bundeslands und die zuständige Behörde informieren, um Strafen zu vermeiden.

Sanktionen bei Verstößen

Das unerlaubte Fliegen einer Drohne in Naturschutzgebieten kann empfindliche Strafen nach sich ziehen. Verstöße werden gemäß dem Bußgeldkatalog geahndet, die Höhe der Strafe hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Flüge über Naturschutzgebieten oder Wohngebieten ohne Genehmigung sind in jedem Fall strafbar. Auch das Fliegen in der Nähe von Flugplätzen, Menschenansammlungen oder über Industrieanlagen ist streng geregelt.

Drohnen unter 250g Besondere Regelungen?

Für Drohnen, die unter 250 Gramm wiegen, gelten unter bestimmten Bedingungen gelockerte Regelungen. Diese leichten Drohnen dürfen in der Regel über Wohngebieten fliegen, solange sie keine Kamera haben. Dennoch ist es wichtig, auch hier die lokalen Bestimmungen zu beachten, da die Regelungen je nach Bundesland und Gemeinde variieren können. Auch in Naturschutzgebieten gibt es keine generelle Ausnahme für Drohnen unter 250g, eine Genehmigung der Naturschutzbehörde ist weiterhin erforderlich.

So finden Sie heraus, ob Sie in einem Naturschutzgebiet fliegen

Wenn Sie unsicher sind, ob sich Ihr Fluggebiet in einem Naturschutzgebiet befindet, bieten Drohnenkarten eine gute Möglichkeit, dies zu überprüfen. Sie können online nachsehen, ob sich Ihr geplantes Fluggebiet in einem geschützten Bereich befindet. Außerdem können Apps und spezielle Karten, die oft von Luftfahrtbehörden bereitgestellt werden, genutzt werden, um schnell und einfach zu prüfen, ob der Drohnenflug erlaubt ist. Im Zweifelsfall sollten Sie immer die zuständige Behörde kontaktieren.

Fazit

Das Fliegen von Drohnen in Naturschutzgebieten ist in Deutschland nur unter strengen Auflagen erlaubt. Ohne eine Genehmigung riskieren Drohnenpiloten hohe Strafen. Wer seine Drohne in solchen Gebieten nutzen möchte, sollte sich unbedingt frühzeitig informieren und die geltenden Vorschriften beachten. Drohnen unter 250g bieten nur geringe Erleichterungen in Bezug auf die Flugverbote. Verantwortungsbewusstes Handeln ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern schützt auch die Natur und Tierwelt vor unnötigen Störungen.

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